Zu unternehmende Schritte

Im Großherzogtum Luxemburg ansässige Eltern die die Gutscheine für ihre Kinder in Anspruch nehmen möchten, müssen sich an die Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes wenden.

Nicht im Großherzogtum Luxemburg ansässige europäische Arbeitnehmer, die möchten, dass ihr Kind den "Chèque-service Accueil" erhält, müssen sich an die Zukunftskasse wenden. Der Beitrittsvertrag kann auf myguichet.lu oder durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars angefordert werden.

Der Beitritt ist kostenlos und kann das ganze Jahr über beantragt werden.

Falls der Antragsteller eine andere Person als der gesetzliche Vertreter ist, muss er eine von diesem unterzeichnete Vollmacht vorlegen. 

Der Beitritt entbindet die Eltern nicht davon, ihre Kinder selbst bei einem CSA-Anbieter zu registrieren (z.B. Maison Relais oder Kinderkrippe) . Die Kinder werden dort entsprechend den verfügbaren Plätzen und der vom Verwalter festgelegten Prioritäten aufgenommen.

 Für den CSA-Beitritt erforderliche Informationen und Dokumente

Der für die Mitgliedschaft zuständige Beamte muss die folgenden obligatorischen Daten in das Computersystem eingeben:

  • den Vor- und Nachnamen des Kindes
  • die Identifikationsnummer des Kindes
  • Name und Vorname sowie nationale Kennung des gesetzlichen Vertreters
  • die Identifikationsnummer des Partners des gesetzlichen Vertreters im Falle eines Patchworkhaushalts
  • die Adresse des Kindes
  • die Adresse des Antragstellers
  • die Rechnungsanschrift für die Leistungen
  • die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt des gesetzlichen Vertreters
  • fakultativ: Angaben zur Einkommenssituation des gesetzlichen Vertreters
    die vom gesetzlichen Vertreter gewählte Kommunikationssprache

Im Hinblick auf die Erstellung des Beitrittsvertrags ermächtigt der Antragsteller den Gemeindebeamten, die für die Bearbeitung seines Beitrittsantrags erforderlichen personenbezogenen Daten im Nationalregister der natürlichen Personen (RNPP) oder im Gemeinderegister der natürlichen Personen (RCPP) sowie in der Datenbank des Gemeinsamen Zentrums für soziale Sicherheit abzufragen.

Die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder, die zum Haushalt gehören

Die CSA-Gebühren werden nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und Jugendlichen berechnet, die zum Haushalt des gesetzlichen Vertreters gehören.

In einer Patchworkfamilie werden alle kindergeldberechtigten Kinder und Jugendlichen, die im Haushalt leben, berücksichtigt.

Bei der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie werden das aufgenommene Kind und die kindergeldberechtigten eigenen Kinder der Pflegefamilie bei der Berechnung der CSA berücksichtigt.

Die Anzahl der Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, wird durch die von der Kinderzukunftskasse ausgestellte Zahlungsbescheinigung belegt.

Das Haushaltseinkommen

Das Haushaltseinkommen ist erforderlich, falls die Eltern eine zusätzliche Ermäßigung im Rahmen des CSA in Anspruch nehmen möchten.

Wenn die Eltern keine Angaben zu ihrem Einkommen machen möchten, werden die in der letzten Kategorie der Elternbeitragstabelle "ohne Angabe des Einkommens" vorgesehenen Beträge angewendet.

Die CSA-Regelung unterscheidet bei der Berücksichtigung des Haushaltseinkommens nicht mehr zwischen verheirateten, verpartnerten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paaren.

 Berechnung des Haushaltseinkommens

Die Berechnung des finanziellen Beitrags der Eltern wird an das Haushaltseinkommen und die Anzahl der Kinder, die im Haushalt leben und Kindergeld erhalten, angepasst.

Die zu berücksichtigende Einkommenssituation des gesetzlichen Vertreters (d. h. des oder der Elternteile, die das Kind anerkannt haben und die Attribute der elterlichen Sorge für das Kind ausüben, oder des Vormunds des Kindes) wird wie folgt ermittelt:

  • Falls der gesetzliche Vertreter zusammen mit dem Kind in einem Haushalt lebt, wird die Einkommenssituation des gesetzlichen Vertreters, mit dem das Kind in einem Haushalt lebt, berücksichtigt.
  • Wenn die Eltern des Kindes nicht im selben Haushalt leben, wird die Einkommenssituation des Elternteils, der für das Kind verantwortlich ist, sowie die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, der das Kind anerkannt hat, berücksichtigt. (Wenn der andere Elternteil keine Unterhaltszahlungen für die Bedürfnisse des Begünstigten leistet, wird der Betrag berücksichtigt, der auf Antrag des Unterhaltsberechtigten vom Gericht festgelegt wird. Von der Berücksichtigung des gesamten oder teilweisen Unterhaltsbetrags wird abgesehen, wenn es dem Unterhaltsberechtigten aus Gründen, die sich seinem Willen entziehen, unmöglich ist, den gesamten oder teilweisen Unterhaltsbetrag einzutreiben, und wenn er durch eine noch zu treffende Entscheidung der zuständigen Behörden von der Begünstigung des Gesetzes vom 26. Juli 1980 über die Bevorschussung und Eintreibung von Unterhaltszahlungen durch den Nationalen Solidaritätsfonds ausgeschlossen wird).
  • In einem Patchworkhaushalt werden die Einkommenssituation des gesetzlichen Vertreters, der mit seinem Kind in diesem Haushalt lebt, die Unterhaltszahlungen für dieses Kind und die Einkommenssituation seines neuen Ehe- oder Lebenspartners oder jeder Art von Lebensgefährten, der mit ihm in dem Patchworkhaushalt lebt, berücksichtigt. Ein neu zusammengesetzter Haushalt umfasst ein erwachsenes Paar, verheiratet oder unverheiratet, und mindestens ein Kind aus einer früheren Beziehung eines der Ehe- oder Lebenspartner. In einem rneu zusammengesetztem Haushalt wird nur das Kind oder der Jugendliche, das/der Kindergeld erhält und mit seinem gesetzlichen Vertreter in diesem Haushalt lebt, bei der Berechnung des Betreuungsgutscheins berücksichtigt.
  • Wenn das Kind in einer Einrichtung der Kinder- und Familienhilfe oder in einem Heim untergebracht wird, werden die Leistungen des Betreuungsgutscheins vom Staat nach den Tarifen der Einkommenskategorie übernommen: R > 4 * SSM.
  • Bei der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie werden die Leistungen des Betreuungsschecks unter Berücksichtigung der Einkommenssituation der Pflegefamilie berechnet. Die aufgenommenen Kinder und die eigenen Kinder der Gastfamilie werden bei der Berechnung des Betreuungsschecks berücksichtigt.
  • Wenn für das Kind eine Entscheidung über den alternierenden Wohnsitz getroffen wurde, wird die Einkommenssituation beider Elternteile berücksichtigt. In diesem Fall einigen sich die Eltern untereinander darauf, den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu bestimmen, der im Namen des Kindes Zugang zu den Leistungen des Begrüßungsgutscheins und des Programms für mehrsprachige Erziehung erhält.

Der Beamte kann alle zusätzlichen Unterlagen anfordern, um das Haushaltseinkommen zu dokumentieren.

Dokumente die dem Gemeindebeamten vorgelegt werden müssen

Um den Beitritt zu erleichtern, werden die Eltern gebeten, folgende Unterlagen mitzubringen:

  • die Identifikationsnummer des Kindes
  • die Identifikationsnummer des Antragstellers
  • die Identifikationsnummer des Partners des gesetzlichen Vertreters im Falle eines Patchworkhaushalts.
  • Zahlungsbescheinigung, die von der Caisse pour l'Avenir des Enfants (Kinderzukunftskasse) ausgestellt wurde.
  • auf Beschluss der Eltern: Beleg(e), der/die das aktuelle Haushaltseinkommen belegt/belegen
 Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine für außerschulische Kinderbetreuung

Die Gutscheine für außerschulische Kinderbetreuung sind maximal 12 Monate gültig (Rechnungsperioden).

Der Beitritt zum Betreuungsgutschein gilt für eine Dauer von maximal zwölf Monaten (Rechnungsperioden). Der Beitritt kann an jedem beliebigen Tag des Monats erfolgen. Sie gilt für den gesamten Monat. Ein Abrechnungszeitraum beginnt am ersten Montag des Monats und endet am Sonntag vor dem ersten Montag des Folgemonats.

Ausnahmsweise kann die Mitgliedschaft des Antragstellers durch den Gemeindebeamten auf drei Rechnungsperioden begrenzt werden.

Die Eltern sind dafür verantwortlich, ihre Mitgliedschaft vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu erneuern. Wird die Mitgliedschaft nicht verlängert, wird der Anspruch auf den CSA nicht mehr gewährt.

Wenn sich die Situation des Antragstellers oder des CSA-Begünstigten ändert (z. B. aufgrund einer Änderung der Einkommenssituation des Haushalts, eines Wohnortwechsels usw.), informiert der Antragsteller die Gemeinde des Wohnorts des Begünstigten, die für eine Anpassung der betreffenden Daten sorgt.

 Der Beitrittsvertrag

Zum Zeitpunkt der Einschreibung wird den Eltern für jedes Kind ein Beitrittsvertrag ausgehändigt, der den Wert der Gutscheine für außerschulische Kinderbetreuung festlegt. Der Beitrittsvertrag tritt mit der Unterschrift der Eltern in Kraft. Pro Kind kann nur ein Mitgliedsvertrag ausgestellt und nur eine Rechnungsadresse angegeben werden. Der Vertrag wird nach Wahl der Eltern in luxemburgischer, französischer, deutscher, portugiesischer oder englischer Sprache erstellt.

Der Beitrittsvertrag enthält folgende Angaben:

  • die CSA-Tarife für das betreffende Kind
  • die finanzielle Beteiligung der Eltern pro Hauptmahlzeit
  • die Dauer der Mitgliedschaft, Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  • den Anhang mit den spezifischen Vorteilen je nach Alter des Kindes