Anzeige eines Sterbefalls

Nach dem Tod eines Menschen stellt der Arzt eine Bescheinigung (Totenschein) aus in der die Todesursachen festgehalten werden und welche weder von den Angehörigen noch von dem Gemeindebeamten der die Sterbeurkunde ausstellt, geöffnet werden kann.

Zu befolgende Schritte für die Anzeige eines Sterbefalls

Im Prinzip muss ein Sterbefall innerhalb 24 Stunden der Gemeinde mitgeteilt werden, in der Jemand verstorben ist, das heißt:

  • Wenn eine Person in der Gemeinde Weiswampach verstirbt, erfolgt die Anzeige beim Standesbeamten der Gemeinde Weiswampach;
  • Im Fall wo der Tod in einer anderen Gemeinde eintreten sollte, muss die Anzeige beim Standesbeamten der betreffenden Gemeinde erstattet werden.

Die Anzeige eines Sterbefalls kann abgegeben werden durch

  • Das Bestattungsunternehmen, welches durch die Familie, einen Verwandten oder jede andere Person beauftragt wurde;
  • Durch einen Verwandten oder jede andere Person.
  • Die Person, die den Sterbefall beim Standesamt der Gemeinde anzeigt, muss folgende Unterlagen vorlegen:
  • den Totenschein
  • das Familienstammbuch des Verstorbenen oder anderenfalls, alle den Verstorbenen betreffenden Ausweispapiere und Unterlagen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätsnachweise)
  • bei einer Einäscherung, die ärztliche Bescheinigung, dass weder Anzeichen noch Indizien für einen gewaltsamen Tod vorliegen und die ärztliche Bescheinigung darüber, dass der Verstorbene keinen Herzschrittmacher trug.

Vorbereitung der Bestattung

Die Beerdigung oder die Hinterlegung der Asche erfolgt nur auf der Grundlage einer schriftlichen Genehmigung, die vom Standesbeamten ausgestellt wird. Es können unterschiedliche Situationen auftreten:

  • Im Falle eines Todes auf dem Gebiet der Gemeinde Weiswampach kann die Genehmigung bei der Todeserklärung beantragt werden.
  • Im Falle eines Todes im Gebiet einer anderen Gemeinde wird die Genehmigung gemäß des Transportscheins der Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist, ausgestellt.
  • Im Falle eines Todes im Ausland wird die Genehmigung auf der Grundlage der dem Standesbeamten zur Verfügung gestellten offiziellen Informationen erteilt, wenn er diese für ausreichend hält.

Die Einäscherung einer im Großherzogtum verstorbenen Person, darf nur mit einer Genehmigung des zuständigen Standesbeamten, wo der Tod festgestellt wurde erfolgen. Diese Ermächtigung erfolgt auf Grundlage von:

  • Eines Aktes der den Wunsch des Verstorbenen nach Einäscherung oder nach der Erklärung des nächsten Familienmitglieds des Verstorbenen zum Ausdruck bringt
  • Ein ärztliches Attest, welches bescheinigt, dass es kein Zeichen oder Anzeichen für einen gewaltsamen Tod gibt
  • Ein „Herzschrittmacher“-Zertifikat (für das Krematorium).