Jede Geburt muss zwingend dem Standesbeamten der Gemeinde angezeigt werden, in der die Geburt stattgefunden hat. Die Anzeige muss innerhalb von 5 Tagen nach der Entbindung erfolgen, wobei der Tag der Entbindung nicht mitgerechnet wird. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Wird die Geburt nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, ergeht ein Gerichtsbeschluss zur Erstellung der Geburtsurkunde.
Wer kann eine Geburt anzeigen?
Es ist Aufgabe des Vaters oder der Mutter, die Geburt des Neugeborenen anzuzeigen. Andernfalls kann die Anzeige der Geburt nur von Ärzten, Hebammen oder jeder anderen Person vorgenommen werden, die bei der Entbindung anwesend war (gegen Vorlage der vom Arzt oder der Hebamme ausgestellten „Geburtsanzeige“).
Unterlagen die bei der Anzeige der Geburt vorzulegen sind
- bei verheirateten Eltern:
- vom Arzt oder von der Hebamme ausgestellte Geburtsanzeige;
- Familienstammbuch oder, falls nicht vorhanden, eine Heiratsurkunde;
- Personalausweis der die Geburt anzeigenden Person und der Mutter;
- bei nicht verheirateten Eltern:
- vom Arzt oder von der Hebamme ausgestellte Geburtsanzeige;
- Ausweisdokument des Vaters und der Mutter;
- von den Eltern unterzeichnete gemeinsame Erklärung zur Namensgebung für das Kind (wenn einer der beiden Elternteile die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt).
Bei nicht luxemburgischen Staatsangehörigen
Nicht luxemburgische Eltern müssen das Kind zunächst bei der Gemeinde anmelden und dann bei ihrem jeweiligen Konsulat oder ihrer jeweiligen Botschaft.
Falls Ihr Kind in einer anderen Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg (z.B. Ville de Luxembourg, Ville d'Ettelbruck...) geboren ist, leitet im Prinzip der zuständige Standesbeamte eine Geburtsurkunde an die Gemeinde Weiswampach weiter. Unabhängig davon, wird empfohlen sich persönlich im Einwohnermeldeamt vorzustellen um die Geburt des Kindes anzuzeigen.
Falls Ihr Kind außerhalb des Großherzogtums Luxemburg (z.B. Belgien, Deutschland, Frankreich...) geboren ist, müssen Sie sich zwingend persönlich mit der Geburtsurkunde des neugeborenen Kindes im Einwohnermeldeamt vorstellen.
Bei der Anmeldung eines Neugeborenen beim Standesamt der Gemeinde, in der das Kind geboren wurde, müssen die Eltern den (die) Vorname(n) und den Nachnamen des Kindes auswählen.
Die freie Namenswahl steht den Eltern zu (auch den nicht verheirateten), vorausgesetzt, sie einigen sich über den Namen des Kindes und das Kindschaftsverhältnis des Kindes zu ihnen wird gleichzeitig spätestens am Tag der Anmeldung der Geburt des Kindes festgestellt.
Prinzipiell kann das Kind folgende Namen tragen:
- Den Namen der Mutter
- Den Namen des Vaters
- Oder die 2 Namen (ohne Bindestrich) in der von Ihnen gewählten Reihenfolge, dabei muss berücksichtigt werden das jedes Elternteil maximal einen seiner Namen vergeben darf.
Der für das erste Kind gewählte Nachname gilt auch für alle anderen Kinder des Paares.