Jeder kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit eine Lebenspartnerschaft schließen, vorausgesetzt, er hat seinen rechtmäßigen Wohnsitz auf luxemburgischem Staatsgebiet.
Folgende Personen können eine Lebenspartnerschaft in Luxemburg eintragen lassen:
- Personen, die rechts- und geschäftsfähig sind (die betroffene Person darf nicht von Gesetz wegen für rechts- oder geschäftsunfähig erklärt worden sein und es darf sich nicht um einen unmündigen Minderjährigen oder einen rechts- oder geschäftsunfähigen Volljährigen handeln)
- Personen, die nicht bereits durch eine Ehe oder eine andere Lebenspartnerschaft gebunden sind
- Personen, die nicht folgendermaßen verwandt oder verschwägert sind:
- in direkter Linie ist die Lebenspartnerschaft mit Vorfahren oder ehelichen oder unehelichen Nachfahren bzw. Verschwägerten in der gleichen Linie verboten
- in Seitenlinie ist die Lebenspartnerschaft zwischen ehelichen oder unehelichen Geschwistern bzw. Verschwägerten des gleichen Grades verboten
- die Lebenspartnerschaft ist ebenfalls zwischen Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten verboten.
Praktische Vorkehrungen
Die zwei zukünftigen Partner müssen sich persönlich vorstellen, mit den erforderlichen Dokumenten, vor dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnortes oder gewöhnlicher Aufenthaltsortes, um ihre Partnerschaft persönlich und gemeinsam zu erklären.
Die von den beiden Partnern abgeschlossene Erklärung wird innerhalb von 3 Tagen an die Staatsanwaltschaft geschickt, um im Personenstandsregister geführt zu werden. Durch diese Einschreibung beginnt die Erklärung ihre Rechtswirkung zu entfalten.