Eine Lebenspartnerschaft schließen

Jeder kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit eine Lebenspartnerschaft schließen, vorausgesetzt, er hat seinen rechtmäßigen Wohnsitz auf luxemburgischem Staatsgebiet.

Folgende Personen können eine Lebenspartnerschaft in Luxemburg eintragen lassen:

  • Personen, die rechts- und geschäftsfähig sind (die betroffene Person darf nicht von Gesetz wegen für rechts- oder geschäftsunfähig erklärt worden sein und es darf sich nicht um einen unmündigen Minderjährigen oder einen rechts- oder geschäftsunfähigen Volljährigen handeln)
  • Personen, die nicht bereits durch eine Ehe oder eine andere Lebenspartnerschaft gebunden sind
  • Personen, die nicht folgendermaßen verwandt oder verschwägert sind:
    • in direkter Linie ist die Lebenspartnerschaft mit Vorfahren oder ehelichen oder unehelichen Nachfahren bzw. Verschwägerten in der gleichen Linie verboten
    • in Seitenlinie ist die Lebenspartnerschaft zwischen ehelichen oder unehelichen Geschwistern bzw. Verschwägerten des gleichen Grades verboten
    • die Lebenspartnerschaft ist ebenfalls zwischen Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten verboten.

Praktische Vorkehrungen

Die beiden zukünftigen Partner müssen mit den erforderlichen Unterlagen vor dem Standesbeamten der Gemeinde ihres gemeinsamen Wohn- oder Aufenthaltsortes erscheinen, um persönlich und gemeinsam ihre Partnerschaft zu erklären.

Die von beiden Partnern geschlossene Erklärung wird innerhalb von drei Tagen an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet, um im Zivilregister gespeichert zu werden. Mit dieser Eintragung beginnt die Erklärung ihre Rechtswirkung zu entfalten.

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 Dokumente
 Die eingetragene Lebenspartnerschaft beenden

 Eine Partnerschaft kann beendet werden:

  • im gegenseitigen Einvernehmen durch eine gemeinsame Erklärung der beiden Partner;
  • durch eine einseitige Erklärung eines der beiden Partner;
  • durch die Heirat eines der beiden Partner;
  • durch den Tod eines der beiden Partner.

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